Pfandbestellung

Pfandbestellung
Bestellung eines  Pfandrechts an einer  beweglichen Sache. P. erfolgt durch  Übergabe der Sache an den Pfandgläubiger unter gleichzeitiger Vereinbarung der Verpfändung (§ 1205 BGB). Ist der Gläubiger bereits im  Besitz der Sache, genügt die bloße Vereinbarung. Ist die Sache an einen Dritten vermietet, verliehen oder in Verwahrung gegeben, kann Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs und Anzeige der Verpfändung an den Dritten ersetzt werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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